Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Nutzungsbedingungen
von Zentrado GmbH
(für Geschäfte mit Unternehmern)
Stand: Januar 2021
- 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Zentrado GmbH
nachfolgend „Zentrado“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Allgemeinen Verkaufs- – Liefer und Nutzungsbedingungen (AVB), die nur
dann gelten, wenn der Käufer Unternehmer ist. Diese AVB gelten für
Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen
(im Folgenden „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob Zentrado die
Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft. Sie gelten auch für
alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer,
selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Diese AVB gelten ausschließlich. Geschäftsbedingungen des Käufers
oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Zentrado ihrer Geltung
im Einzelfall nicht gesondert widerspricht, es sei denn, Zentrado stimmt
ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zu. Selbst wenn Zentrado ein
Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder
eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein
Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer
(einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen AVB, bedürfen jedoch für ihre
Wirksamkeit der Schriftform (per E-Mail oder Fax ist ausreichend).
(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach
Vertragsschluss vom Käufer gegenüber Zentrado abzugeben sind (z.B.
Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder
Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- 2 Vertragsschluss und Angaben bei Vertragsabschluss
(1) Die Angebote von Zentrado sind freibleibend und unverbindlich. Dies
gilt auch, wenn Zentrado dem Käufer Kataloge, technische
Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige
Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form –
überlassen hat.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches
Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt,
ist Zentrado berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen
nach seinem Zugang bei Zentrado anzunehmen.
(3) Die Annahme des Angebotes kann entweder schriftlich (per E-Mail
oder Fax ist ausreichend) oder durch Auslieferung der Ware an den
Käufer erklärt werden.
(4) Der Käufer stimmt der Versendung der Rechnungen per E-Mail zu.
- 3 Mindestbestellwert, Preise, Bezahlung und mangelnde Leistungs-
fähigkeit, Abtretbarkeit
(1) Der Mindestbestellwert beträgt 100 Euro zzgl. MwSt.
(2) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum
Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise entsprechend der
aktuellen Preisliste von Zentrado (in Euro), und zwar ab Lager und zzgl.
gesetzlicher Umsatzsteuer, sofern gesetzlich anfallend.
Bei einem Versendungskauf (entsprechend § 5 Abs. 2) trägt ebenfalls
der Käufer die Transportkosten ab Lager, es sei denn, es wird eine
kostenfreie Lieferung zum Zentrallager des Käufers schriftlich vereinbart.
Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben
trägt der Käufer. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach
Maßgabe der Verpackungsverordnung nimmt Zentrado nicht zurück, sie
werden Eigentum des Käufers; ausgenommen sind Paletten. Die Preise
gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden
gesondert vereinbart und berechnet. Selbstabholung ist nur nach
gesonderter Absprache möglich.
(3) Die Ware ist stets im Voraus zu bezahlen (d.h. Kauf per Vorkasse),
es sei denn, es wurde für den Einzelfall diesbezüglich eine andere
schriftliche Vereinbarung getroffen. Dies gilt auch für Teillieferungen. Es
besteht kein Anspruch des Käufers auf Barzahlung. Zentrado kann
Banküberweisung verlangen.
(4) Sollte ausnahmsweise aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung keine
Vorkasse zu zahlen sein, sind Rechnungsbeträge innerhalb von 10
Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig und ohne jeden Abzug
zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei Zentrado.
Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Mit dem Ablauf der
vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Der Kaufpreis
ist während des Verzuges zum jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu verzinsen. Zentrado behält sich die Geltend-
machung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber
Kaufleuten bleibt der Anspruch von Zentrado auf den kaufmännischen
Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Wurde ein SEPA-Mandat erteilt und die Lastschrift wird mangels
ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen
Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der
Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde
die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden
Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. Der Verkäufer behält
sich vor, bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift eine
Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer
Bonitätsprüfung abzulehnen.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch
von Zentrado auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des
Käufers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens), so ist Zentrado nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach
Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung
bleiben hiervon unberührt.
(7) Sollte ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen des Käufers gestellt werden, werden sämtliche Forderungen
von Zentrado sofort fällig, auch im Falle einer gewährten Stundung.
- 4 Lieferung, Lieferzeit und höhere Gewalt
(1) Von Zentrado in Aussicht gestellte Fristen und Termine für
Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn,
dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder
vereinbart ist. Sofern eine Versendung vereinbart wird, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den
Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten
Dritten.
(2) Zentrado kann – unbeschadet ihrer Rechte aufgrund von Verzug des
Käufers – vom Käufer eine Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen
oder eine Verschiebung der Liefer- und Leistungs-termine um den
Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen
Verpflichtungen Zentrado gegenüber nicht nachkommt.
(3) Zentrado haftet nicht für die Unmöglichkeit der Lieferung oder für
Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige,
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse
(z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material-
oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks,
rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder
Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen
behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die
ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch
Lieferanten) verursacht worden sind, die Zentrado nicht zu vertreten hat.
Sofern solche Ereignisse Zentrado die Lieferung oder
Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die
Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Zentrado zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender
Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder
verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der
Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem
Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder
Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche
schriftlich Erklärung gegenüber Zentrado vom Vertrag zurücktreten. Eine
bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird Zentrado unverzüglich
erstatten.
(4) Zentrado ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
– die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen
Bestimmungszwecks verwendbar ist,
– die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
-dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche
Kosten entstehen (es sei denn, Zentrado erklärt sich zur Übernahme
dieser Kosten bereit).
(5) Gerät Zentrado mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird
ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich,
so ist die Haftung von Zentrado auf Schadensersatz nach Maßgabe des
- 7 dieser AGB beschränkt.
- 5 Erfüllungsort, Versand, Versandkosten, Verpackung,
Gefahrübergang
(1) Die Leistung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist.
(2) Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware auch an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Die Versandart
und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von
Zentrado, soweit einzelvertraglich nichts anderes vereinbart
wird. Entsorgungskosten der Leerverpackung gehen zu Lasten des
Käufers.
(3) Die Versandkosten innerhalb Deutschlands betragen je 20 kg jeweils
9,00 € netto zzgl. ges. MwSt. Die Versandkosten nach Österreich
betragen je 20 kg jeweils 19,44 € netto zzgl. ges. MwSt. Grundsätzlich
erfolgt der Versand bis 200 kg per Paket. Zentrado behält sich jedoch
vor, die abwicklungs- und kostenoptimale Versandart (Paket oder
Palette) selbst auszuwählen. Wird bei einem Versand unter 200 kg
ausdrücklich eine Anlieferung per Spedition gewünscht, berechnet
Zentrado zusätzlich eine Handling Pauschale von 15 € netto zzgl. ges.
MwSt. je Bestellung. Die Lieferung per Nachnahme ist nur mit
schriftlicher Absprache möglich.
Bei Versendung in das Ausland (außer Österreich) fallen
unterschiedliche Kosten an. Diese muss der Käufer vor Bestellung bei
Zentrado anfragen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den
Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware
sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den
Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der
Versendung bestimmte Person über. Verzögert sich der Versand
oder die Übergabe an den Käufer oder die Transportperson infolge eines
Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr des
zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung von dem Tag
an auf den Käufer über, an dem Zentrado versandbereit ist und dies dem
Käufer angezeigt hat.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine
Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von Zentrado aus
anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, so ist
Zentrado berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens
einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.
Hierfür berechnet Zentrado eine pauschale Entschädigung i.H.v 0,05 %
des Rechnungsbetrages (netto) pro Kalendertag, beginnend mit dem
geplanten Lieferdatum bzw. – mangels eines Lieferdatums – mit der
Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines
höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von Zentrado
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene
Entschädigung) bleiben hiervon unberührt. Die Pauschale ist aber auf
weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der
Nachweis gestattet, dass Zentrado überhaupt kein oder nur ein
wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden
ist.
- 6 Mängelansprüche und Rügepflicht des Käufers, Verjährung
(1) Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln
(einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer
Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen
Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach den
gesetzlichen Regelungen zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder
nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers (z.B. in
Werbeaussagen) oder sonstiger Dritter übernimmt Zentrado jedoch
keine Haftung.
(3) Angaben von Zentrado zum Gegenstand der Ware oder Leistung
(z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte) sowie Darstellungen derselben
(z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich,
soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen
Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt oder sie nicht
ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder
Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche
Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften
erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sind zulässig,
soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen. In der Natur der Ware liegende Qualitäts-
schwankungen, insbesondere Geruchs- und Geschmacks-
schwankungen, berechtigen den Käufer nicht zur Reklamation bzw. zur
Anmeldung jeglicher Ansprüche.
(4) Die gelieferte Ware ist (insbesondere aufgrund etwaiger Obliegenheit
aus Transportversicherungsverträgen) unverzüglich nach Ablieferung an
den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu
untersuchen. Sie gilt als genehmigt, wenn Zentrado nicht
eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung
erkennbar waren, unverzüglich nach Ablieferung des
Liefergegenstandes oder ansonsten unverzüglich nach der Entdeckung
des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den
Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere
Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von
Zentrado ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Zentrado
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Zentrado
die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die
Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen
Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Werden
Waren mit offensichtlichen Schäden an der Verpackung und am
Inhalt angeliefert, so hat der Käufer dies sofort beim Spediteur-
Frachtdienst zu reklamieren und die Annahme zu verweigern. Dies ist
Zentrado unverzüglich mitzuteilen.
(5) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann Zentrado zunächst wählen,
ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)
oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet.
Das Recht von Zentrado, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt hiervon unberührt.
Eine Rücksendung bedarf in jedem Fall der vorherigen Rücksprache mit
Zentrado, da selbst im Gewährleistungsfall ggf. billigere
Entsorgungsmöglichkeiten bestehen, die eine Rücksendung an Zentrado
überflüssig machen.
(6) Zentrado ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon
abhängig zu machen, dass der Käufer einen noch fälligen Kaufpreis
bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum
Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(7) Der Käufer hat Zentrado die zur geschuldeten Nacherfüllung
erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Überprüfung zu geben,
insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu
übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte
Sache an Zentrado nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(8) In dringenden Fällen, z.B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder
zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht,
den Mangel selbst zu beseitigen und von Zentrado Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer
derartigen Selbstvornahme ist Zentrado unverzüglich – nach Möglichkeit
vorher – zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht,
wenn Zentrado berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach
den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
(9) Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die
Nacherfüllung vom Käufer zu setzender angemessener Frist erfolglos
abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann
der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
(10) Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 7.
(11) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die Zentrado aus
lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird
Zentrado nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die
Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Käufers geltend machen
oder an den Käufer abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen
Zentrado bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen
Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser AVB nur, wenn die
gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche
gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder (bspw. aufgrund
einer Insolvenz) aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits
ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des
Käufers gegen Zentrado gehemmt.
(12) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von
Zentrado den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt
und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar
erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung
entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(13) Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter
Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für
Sachmängel.
(14) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine
Verjährungsfrist für Ansprüche aufgrund von Sach- und Rechtsmängeln
ein Jahr ab der Übergabe.
- 7 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung von Zentrado auf Schadensersatz, gleich aus welchem
Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter
oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei
jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 7
eingeschränkt.
(2) Zentrado haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe,
gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungshilfen,
soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen
Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien
Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die
dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands
ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal
des Käufers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen
Schäden bezwecken.
(3) Soweit Zentrado gemäß § 7 Abs. 2 dem Grunde nach auf
Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die
Zentrado bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer
Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare
Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des
Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche
Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands
typischerweise zu erwarten sind. Auch der Höhe nach ist die Haftung
von Zentrado bei einfacher Fahrlässigkeit begrenzt auf den
vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, auch wenn es sich um die
Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht handelt. Soweit Zentrado
technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte
oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich
vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und
unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses
- 7 gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Zentrado.
(5) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung von
Zentrado wegen vorsätzlichen Verhaltens, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkt-
haftungsgesetz sowie für garantierte Beschaffenheitsmerkmale.
- 8 Eigentumsvorbehalt
(1) Der nachfolgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung der
Forderungen von Zentrado gegen den Käufer aus dem geschlossenen
Kaufvertrag, für den Fall, dass ein Vertragsschluss ausnahmsweise ohne
Pflicht des Käufers zur Vorleistung (Zahlung per Vorkasse) vereinbart
wird.
(2) Die von Zentrado an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur
vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen aus dem
Kaufvertrag Eigentum von Zentrado. Die Ware sowie die nach dieser
Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware,
wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Zentrado.
(4) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des
Verwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiterzuveräußern. Verpfändungen ebenso wie Sicherungs-
übereignungen der Vorbehaltsware sind während des Bestehens des
Eigentumsvorbehaltes dem Käufer untersagt.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer
bereits jetzt sicherungshalber der hieraus entstehenden Forderung
gegen den Erwerber an Zentrado ab. Zentrado nimmt
diese Abtretung an. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages,
der dem von Zentrado Rechnung gestellten Preis des
Liefergegenstandes entspricht. Gleiches gilt für sonstige Forderungen,
die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der
Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der
an Zentrado abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen.
Zentrado ermächtigt den Käufer widerruflich, die an Zentrado gemäß
diesem Eigentumsvorbehalt abgetretenen Forderungen in eigenem
Namen für Rechnung von Zentrado einzuziehen. Der Käufer wird die auf
die abgetretenen Forderungen geleisteten Zahlungen bis zur Höhe der
gesicherten Forderung unverzüglich an Zentrado weiterleiten. Bei
Vorliegen berechtigter Interessen, insbesondere bei Zahlungsverzug,
Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens,
Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine
Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Käufers, ist
Zentrado berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Käufers zu widerrufen.
Außerdem kann Zentrado nach vorheriger Androhung unter Einhaltung
einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die
abgetretenen Forderungen verwerten sowie die
Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Käufer gegenüber den
Abnehmern verlangen. Der Käufer verpflichtet sich, Zentrado auf
Verlangen alle zur Einziehung erforderlichen Angaben über die
abgetretenen Forderungen zu erteilen und die erforderlichen Belege
auszuhändigen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch
Pfändung, wird der Käufer diese unverzüglich auf das Eigentum von
Zentrado hinweisen und Zentrado hierüber unverzüglich schriftlich
– bei einer Pfändung durch Übersendung des Pfändungsprotokolls –
informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu
ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, Zentrado die in
diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer
gegenüber Zentrado.
(7) Zentrado wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden
Sachen oder Forderungen auf Verlangen des Käufers insoweit
freigeben, als ihr realisierbarer Wert die Höhe der offenen Forderungen
von Zentrado um mehr als 10% übersteigt. Dies ist jedenfalls dann der
Fall, wenn der Schätzwert der Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle
tretenden Sachen oder Forderungen die Höhe der gesicherten
Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Zentrado darf jedoch die
freizugebenden Sicherheiten selbst auswählen.
(8) Bei Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere bei Zahlungs-
verzug, ist Zentrado auch ohne Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe
des Liefergegenstandes bzw. der Neuware zu verlangen und/oder –
erforderlichenfalls nach Fristsetzung – vom Vertrag zurückzutreten (sog.
„Verwertungsfall“); der Käufer ist zur Herausgabe verpflichtet. In diesem
Herausgabeverlangen der Vorbehaltsware liegt keine Rücktrittserklärung
von Zentrado, es sei denn, ein Rücktritt wird ausdrücklich erklärt. Die für
die Herausgabe anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Zentrado
darf zurückgenommene Vorbehaltsware verwerten. Der Erlös der
Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Käufer
Zentrado schuldet, nachdem ein angemessener Betrag für die Kosten
der Verwertung abgezogen worden ist.
- 9 Rücknahme von Waren aus Kulanz
(1) Falls Zentrado sich im Einzelfall, z.B. bei Zahlungsschwierigkeiten
oder Geschäftsauflösungen des Käufers, aus Kulanz bereit erklärt,
Waren vom Käufer zurückzunehmen, so findet die Rückgabe nach
Maßgabe der Absätze 2-5 statt.
(2) Zentrado berechnet für jeden zurückgesendeten Artikel eine
Pauschale in Höhe von 1,50 €. Maßgeblich ist der einzelne Artikel,
unabhängig davon, ob dieser zusammen mit anderen
Artikeln in einer Lieferung zusammengefasst ist.
(3) Die Kosten der Rücksendung trägt der Käufer.
(4) Die Höhe der Rückerstattung richtet sich nach dem
Mindesthaltbarkeitsdatum und Zustand der Ware.
- a) Beträgt das Mindesthaltbarkeitsdatum mehr als sechs Monate, so
wird der Kaufpreis vollständig zurückerstattet;
- b) beträgt das Mindesthaltbarkeitsdatum mehr als vier Monate, so
werden 50% des Kaufpreises zurückerstattet;
- c) beträgt das Mindesthaltbarkeitsdatum weniger als zwei Monate, so
findet keine Rückerstattung statt. In diesem Fall wird Zentrado den
Artikel ohne Mitteilung an den Käufer auf eigene Kosten vernichten.
(5) Eine Rückerstattung gemäß Abs. 5 lit a) und b) ist nur möglich,
wenn die Ware sich in einem einwandfreien Zustand befindet.
Zubehör muss originalverpackt sein. Insbesondere dürfen
sich auf der Ware oder dem Zubehör keine Preisinformationen
befinden. Sofern sich die Ware nicht in einwandfreiem Zustand
befindet, wird die Ware auf Kosten des Käufers an diesen
zurückgesandt.
- 10 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die
Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur
zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt sind.
- 11 Produktrückruf
Im Fall von Produktrückrufaktionen ist der Käufer verpflichtet,
Zentrado mit allem notwendigen Engagement zu unterstützen. Der
Käufer erkennt die mögliche Bedeutung derartiger Aktionen zum
Schutz der Gesundheit und des Lebens Dritter und auch zum
Markenschutz ausdrücklich an.
- 12 Keine Belieferungspflicht
(1) Zentrado ist nicht zur Belieferung des Käufers verpflichtet, es sei
denn, eine Bestellung wurde bereits angenommen. Zentrado kann die
Geschäftsbeziehung zu dem Käufer jederzeit ohne Grund beenden.
(2) Für den Fall, dass der Käufer bereits eine Bestellung getätigt hat
und gegen eine oder mehrere Regelungen dieser Lieferbedingungen
verstößt, ist Zentrado berechtigt, ausstehende Lieferungen ganz oder
teilweise einzustellen und den Rücktritt vom ausstehenden Geschäft
zu erklären. Hat der Käufer vorab bereits Zahlungen in Bezug auf
diese Bestellung geleistet, so erhält er in diesem Fall den gezahlten
Betrag erstattet.
- 13 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Für diese AVB und alle Rechtsbeziehungen zwischen Zentrado
und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss aller internationalen und supranationalen (Vertrags-)
Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 8
unterliegen hingegen dem Recht am jeweiligen Lagerort der Sache,
soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen
Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Käufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler –
Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar
oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von
Zentrado (Delmenhorst). Zentrado ist jedoch auch
berechtigt, nach Wahl Klage am allgemeinen Gerichtsstand des
Käufers zu erheben.
(3) Soweit der Kaufvertrag oder diese AVB Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich
wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner
nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem
Zweck dieser AVB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke
gekannt hätten.